Satzung der GeWIn eG

§ 1 Präambel
Die Genossenschaft verpflichtet sich sozialen, städtebaulichen und ökologischen Qualitätsschwerpunkten und berücksichtigt alle Generationen. Gegenüber Einzelinteressen haben Merkmale Vorrang, die auf Gemeinschaft, soziale Aktivitäten und Stabilität, nachbarschaftliches Wohnen, nachhaltige Einbindung in das Wohnquartier bei größtmöglichen Freiräumen für eigenverantwortliches Handeln der Mitglieder abzielen. Der genossenschaftliche Wohnraum soll dauerhaft als preisgünstiger Wohnraum für die Mitglieder zur Verfügung gestellt werden. Ein selbstbestimmtes Wohnen wird allen Mitgliedern ermöglicht.

§ 2 Name, Sitz
(1) Die Genossenschaft heißt GeWIn eG.
(2) Der Sitz der Genossenschaft ist Ingelheim am Rhein.

§ 3 Zweck und Gegenstand
(1) Zweck der Genossenschaft ist die Förderung des Erwerbes oder der Wirtschaft der Mitglieder oder deren sozialer oder kultureller Belange mittels gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebes.
(2) Gegenstand der Genossenschaft ist eine dauerhafte, preisgünstige, sichere, sozial und ökologisch verantwortliche Wohnungsversorgung. Die Genossenschaft kann dazu Bauten in allen Rechts- und Nutzungsformen bewirtschaften, errichten, erwerben, und betreuen. Sie kann alle im Bereich der Wohnungswirtschaft, des Städtebaus und der Infrastruktur anfallenden Aufgaben übernehmen. Hierzu gehören Gemeinschaftsanlagen und Folgeeinrichtungen, Läden und Räume für Nachbarschaftseinrichtungen, gebäudetechnische Anlagen und Anlagen zur Energieerzeugung und – versorgung, soziale, wirtschaftliche und kulturelle Einrichtungen und Dienstleistungen.
(3) Geschäfte mit Nichtmitgliedern sind zulässig.
(4) Die Genossenschaft kann sich an anderen Unternehmen beteiligen, wenn dies der Förderung der Mitglieder dient.

§ 4 Mitgliedschaft
(1) Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es einer unbedingten schriftlichen Beitrittserklärung und der Zulassung durch den Vorstand.
(2) Mitglieder in der Genossenschaft können werden:
a) natürliche und juristische Personen, die in der Genossenschaft wohnen, oder wohnen oder agieren wollen.
b) andere natürliche und juristische Personen, an deren Mitgliedschaft die Genossenschaft ein besonderes Interesse hat.
(3) Wer nicht die Voraussetzungen des Abs. 2 erfüllt, der kann vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates als investierendes Mitglied zugelassen werden.
(4) Investierende Mitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die anderen Genossenschaftsmitglieder, soweit nicht nachfolgend anderes geregelt ist.
(5) Die investierenden Mitglieder haben kein Stimmrecht in der Generalversammlung.
(6) Die Geschäftsguthaben der investierenden Mitglieder werden mit mindestens 0,5% verzinst. Fällt die Zinszahlung ganz oder teilweise wegen unzureichenden Jahresüberschusses aus (§21 a Absatz 2 GenG), so soll die Verzinsung in den Folgejahren angemessen erhöht werden.
(7) Die Zahl der investierenden Mitglieder im Aufsichtsrat darf ein Viertel der Aufsichtsratsmitglieder nicht überschreiten.
(8) Die Mitgliedschaft endet durch
a) Kündigung,
b) Übertragung des Geschäftsguthabens,
c) Tod, bzw. Auflösung einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft oder
d) Ausschluss.

§ 5 Geschäftsanteil, Nachschusspflicht, Eintrittsgeld
(1) Ein Geschäftsanteil beträgt 500 €. Er ist bei Eintritt sofort in voller Höhe einzuzahlen (gemäß dieser Satzung beigefügten Anlage 1 zur Vergabe von Genossenschaftswohnungen).
(2) Die Mitglieder können über den Pflichtanteil hinaus weitere Geschäftsanteile übernehmen. 
(3) Jedes Mitglied, dem eine Wohnung oder ein Geschäftsraum überlassen wird oder überlassen worden ist, hat einen angemessenen Beitrag zur Aufbringung der Eigenleistung durch Übernahme weiterer Geschäftsanteile zu leisten. Diese Anteile sind nutzungsbezogene Pflichtanteile und sind nach Aufforderung in voller Höhe einzuzahlen.
Der Vorstand kann Ratenzahlungen zulassen, jedoch sind in diesem Fall sofort mindestens 50% des Pflichtanteils einzuzahlen. Vom Beginn des folgenden Monats ab sind monatlich weitere 10% des Pflichtanteils einzuzahlen, bis die Pflichtanteile voll erreicht sind. Die vorzeitige Volleinzahlung der Pflichtanteile ist zugelassen.
Die Generalversammlung beschließt über die Höhe der nutzungsbezogenen Pflichtanteile nach Maßgabe der als Bestandteil dieser Satzung beigefügten Anlage 1 zur Vergabe von Genossenschaftswohnungen. Soweit ein Mitglied bereits weitere Anteile gemäß Abs. 2 gezeichnet hat, werden diese auf die Pflichtanteile angerechnet.
Nutzen mehrere Mitglieder eine gemeinsame Wohnung oder einen Geschäftsraum, können die nutzenden Mitglieder durch Addition der gezeichneten Geschäftsanteile in Abhängigkeit von den Regelungen in Satz 1-7 und Abs. 4 und 5 zu den festgelegten Pflichtanteilen ihre notwendige Anteilszahl erfüllen.
(4) Als Einzahlung auf die Pflichtbeteiligung und die freiwillige Beteiligung können mit Zustimmung des Vorstandes auch Sacheinlagen zugelassen werden. Der Wert der Sacheinlagen ist vom Vorstand zu prüfen und unterliegt der Prüfung durch den gesetzlichen Prüfungsverband.
(5) Eine Nutzung ohne die nach Abs. 3 erforderlichen Anteile ist zulässig, wenn andere Mitglieder eine entsprechende Anzahl freiwilliger Anteile als Ersatz für die weiteren Anteile nach Abs.3 zur Verfügung stellen und einen unwiderruflichen Verzicht auf die Teilkündigung nach § 67b GenG erklären.
(6) Die Mitglieder sind nicht zur Leistung von Nachschüssen verpflichtet.
(7) Durch Beschluss der Generalversammlung kann ein Eintrittsgeld, das den Rücklagen zugeführt wird, und eine Beitragsordnung für laufende Beiträge, festgelegt werden. Die laufenden Beiträge werden für Leistungen gefordert, die von der Genossenschaft zur Verfügung gestellt werden. Eine solche Beitragsordnung hat die Höhe der Beiträge in Abhängigkeit davon festzusetzen, ob es sich um unversorgte oder Wohnraum nutzende oder investierende Mitglieder handelt. Der Beitrag darf eine Höhe von 50 € pro Mitglied und Monat nicht überschreiten. Eine Beitragsordnung soll auch die Modalitäten der Beitragsentrichtung regeln.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt,
a) die Einrichtungen und Leistungen der Genossenschaft nach Maßgabe der dafür getroffenen Bestimmungen zu nutzen. Sie haben das Recht auf Nutzung einer Genossenschaftswohnung im Rahmen der Verfügbarkeit.
b) an der Generalversammlung teilzunehmen,
c) rechtzeitig vor Feststellung des Jahresabschlusses durch die Generalversammlung auf ihre Kosten eine Abschrift des Jahresabschlusses, des Lageberichts (soweit gesetzlich erforderlich) und des Berichts des Aufsichtsrats zu verlangen,
d) Einsicht in das zusammengefasste Ergebnis des Berichts über die Prüfung des Prüfungsverbands zu nehmen,
e) sich an Verlangen von einem Zehntel der Mitglieder auf Einberufung der Generalversammlung oder Ankündigung von Beschlussgegenständen zu beteiligen,
f) das Protokoll der Generalversammlung einzusehen und
g) die Mitgliederliste einzusehen.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet,
a) die auf den Geschäftsanteil vorgeschriebenen Einzahlungen zu leisten,
b) die Interessen der Genossenschaft in jeder Weise zu fördern,
c) genossenschaftliche Selbsthilfe im Rahmen der Generalversammlung oder des Wohngruppenbeirates beschlossenen Grundsätze zu leisten,
d) die Satzung der Genossenschaft einzuhalten und die von den Organen der Genossenschaft gefassten Beschlüsse auszuführen,
e) die Einrichtungen der Genossenschaft in angemessenem Umfang zu nutzen und
f) eine Änderung ihrer Anschrift mitzuteilen.
g) Den Schiedsvertrag (§16) in der jeweils von der Generalversammlung beschlossenen Fassung zu unterzeichnen.

§ 7 Kündigung
Die Frist für die Kündigung der Mitgliedschaft oder einzelner, freiwilliger Anteile beträgt zwei Jahre zum Schluss des Geschäftsjahres. Die Kündigung bedarf der Schriftform.

§ 8 Übertragung des Geschäftsguthabens
(1) Ein Mitglied kann jederzeit, auch im Laufe des Geschäftsjahres, sein Geschäftsguthaben durch schriftlichen Vertrag einem anderen übertragen und hierdurch aus der Genossenschaft ohne Auseinandersetzung ausscheiden, sofern der Erwerber an seiner Stelle Mitglied ist oder wird. Ist der Erwerber bereits Mitglied, so ist die Übertragung des Geschäftsguthabens nur zulässig, sofern sein bisheriges Geschäftsguthaben nach Zuschreibung des Geschäftsguthabens des Veräußerers den zulässigen Gesamtbetrag der Geschäftsanteile, mit denen der Erwerber beteiligt ist oder sich beteiligt, nicht übersteigt.
(2) Ein Mitglied kann sein Geschäftsguthaben, ohne aus der Genossenschaft auszuscheiden, teilweise übertragen und damit die Anzahl seiner Geschäftsanteile verringern. Abs. 1 gilt entsprechend.
(3) Die Übertragung des Geschäftsguthabens bedarf außer in den Fällen des § 76 Abs. 2 GenG der Zustimmung des Vorstands.

§ 9 Tod
Stirbt ein Mitglied, so geht die Mitgliedschaft auf die Erben über. Lebten die Erben zum Zeitpunkt des Erbfalles mit dem Erblasser in häuslicher Gemeinschaft, so wird die Mitgliedschaft über das Ende des Geschäftsjahres hinaus fortgesetzt, andernfalls endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist. Erfüllen mehrere Erben die Voraussetzung, so haben diese binnen einer Frist von sechs Monaten nach dem Erbfall einen Erben zu benennen, der die Mitgliedschaft alleine fortsetzt. Erfolgt die Bestimmung nicht innerhalb von sechs Monaten, so scheiden die Erben zum Schluss des Geschäftsjahres aus, in dem die Erklärungsfrist endet.

§ 10 Ausschluss
(1) Mitglieder können zum Schluss eines Geschäftsjahres ausgeschlossen werden, wenn sie der Genossenschaft gegenüber ihrer Pflichten aus der Satzung, aus dem sonstigen Genossenschaftsrecht, aus den allgemeinen Gesetzen sowie aus der Förderbeziehung (insbesondere aus dem Nutzungsvertrag über die Wohnung) schuldhaft oder für die Genossenschaft und ihre Mitglieder unzumutbar verletzen; als Pflichtverletzung in diesem Sinne gilt insbesondere, wenn sie
a) die Genossenschaft schädigen,
b) die gegenüber der Genossenschaft bestehenden Pflichten trotz Mahnung unter Androhung des Ausschlusses nicht erfüllen,
c) die Leistungen der Genossenschaft nicht nutzen, außer sie sind investierende Mitglieder,
d) unter der der Genossenschaft bekannt gegebenen Anschrift dauernd nicht erreichbar sind.
(2) Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Dem auszuschließenden Mitglied ist vorher die Möglichkeit zu geben, sich zu dem Ausschluss zu äußern.
(3) Der Ausschließungsbeschluss ist dem ausgeschlossenen Mitglied unverzüglich vom Vorstand durch eingeschriebenen Brief (z. B. Einwurfeinschreiben) mitzuteilen. Von dem Zeitpunkt der Absendung desselben kann das ausgeschlossene Mitglied nicht mehr an der Generalversammlung teilnehmen.
(4) Das ausgeschlossene Mitglied kann innerhalb eines Monats nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses durch einen an den Vorstand gerichteten eingeschriebenen Brief (z. B. Einwurfeinschreiben) gegen den Ausschluss Berufung einlegen. Über die Berufung entscheidet der Aufsichtsrat. Die Entscheidung des Aufsichtsrates ist genossenschaftsintern abschließend.
(5) In dem Verfahren vor dem Aufsichtsrat müssen die Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Der Aufsichtsrat entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Beschluss ist den Beteiligten durch eingeschriebenen Brief (z. B. Einwurfeinschreiben) mitzuteilen.
(6) Ein Mitglied des Vorstandes oder des Aufsichtsrates kann erst ausgeschlossen werden, wenn die Generalversammlung den Widerruf der Bestellung oder die Abberufung beschlossen hat.

§ 11 Auseinandersetzung / Mindestkapital
(1) Das Ausscheiden aus der Genossenschaft hat die Auseinandersetzung zwischen dem ausgeschiedenen Mitglied bzw. dessen Erben und der Genossenschaft zur Folge. Die Auseinandersetzung unterbleibt im Falle der Übertragung von Geschäftsguthaben. 
(2) Die Auseinandersetzung erfolgt aufgrund des von der Generalversammlung festgestellten Jahresabschlusses. Das Auseinandersetzungsguthaben ist dem Mitglied vorbehaltlich der Regelung des Abs. 4 binnen sechs Monaten nach seinem Ausscheiden auszuzahlen. Auf die Rücklagen und das sonstige Vermögen der Genossenschaft hat das ausgeschiedene Mitglied keinen Anspruch.
(3) Verlustvorträge werden beim Auseinandersetzungsguthaben anteilig - nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile - abgezogen.
(4) Bei der Auseinandersetzung gelten 20 % des zum letzten Bilanzstichtag ausgewiesenen Anlagevermögens der Genossenschaft als Mindestkapital der Genossenschaft, das durch die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthaben von Mitgliedern, die ausgeschieden sind oder die einzelnen Geschäftsanteile gekündigt haben, nicht unterschritten werden darf. Die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens ist im Verhältnis aller Auseinandersetzungsansprüche ganz oder teilweise ausgesetzt, solange durch die Auszahlung das Mindestkapital unterschritten würde; von einer Aussetzung betroffene Ansprüche aus Vorjahren werden, auch im Verhältnis zueinander, mit Vorrang bedient. § 8 Abs. 3 findet keine Anwendung.
(5) Die Abtretung und die Verpfändung des Auseinandersetzungsguthabens an Dritte sind unzulässig und der Genossenschaft gegenüber unwirksam.
(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Auseinandersetzung nach Kündigung einzelner Geschäftsanteile.

§ 12 Generalversammlung
(1) Die Generalversammlung wird durch den Vorstand einberufen, der Aufsichtsrat kann die Generalversammlung einberufen, wenn dies im Interesse der Genossenschaft erforderlich ist.
(2) Die Generalversammlung wird durch unmittelbare Benachrichtigung der Mitglieder in Textform
unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen, die zwischen dem Tage des Zugangs (Absatz 2 Satz 4) der Einberufung und dem Tage der Generalversammlung liegen muss, einberufen. Die §§ 12a bis 12c bleiben unberührt. Bei der Einberufung ist die Tagesordnung bekannt zu machen. Ergänzungen der Beschlussgegenstände müssen den Mitgliedern mindestens eine Woche vor der Generalversammlung in Textform angekündigt werden. Die Einladungen gelten als zugegangen, wenn sie zwei Werktage vor Beginn der Frist abgesendet worden sind.
(3) Die Generalversammlung findet am Sitz der Genossenschaft statt, sofern nicht der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates einen anderen Ort festlegt.
(4) Jede ordnungsgemäß einberufene Generalversammlung ist unabhängig von der Zahl der Teilnehmer beschlussfähig.
(5) Die Mitglieder können Stimmrechtsvollmachten erteilen. Kein Bevollmächtigter darf mehr als zwei Mitglieder vertreten. Bevollmächtigte können nur Mitglieder der Genossenschaft, Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Eltern oder Kinder eines Mitglieds.
(6) Die Generalversammlung beschließt mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt.
(7) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder sein Stellvertreter (Versammlungsleiter). Durch Beschluss der Generalversammlung kann der Vorsitz einer anderen Person übertragen werden. Der Versammlungsleiter kann einen Schriftführer und erforderlichenfalls Stimmzähler ernennen.
(8) Die Generalversammlung beschließt über die Grundsätze
a) der Vergabe von Wohnungen und die Benutzung von Einrichtungen der Genossenschaft,
b) der genossenschaftlichen Selbsthilfe,
c) der Errichtung und Betreuung von Wohnungen und Einrichtungen,
d) der Nichtmitgliedergeschäfte.
e) die Aufstellung einer Beitragsordnung
f) die Festsetzung eines Eintrittsgeldes
g) die Aufstellung von Nutzungsbedingungen für die Einrichtung der Genossenschaft
(9) Die Beschlüsse werden gem. § 47 GenG protokolliert.

§ 12a Schriftliche oder elektronische Durchführung der Generalversammlung (virtuelle
Generalversammlung), elektronische Teilnahme an einer Präsenzversammlung
(1) Die Generalversammlung kann auch ohne physische Präsenz der Mitglieder abgehalten werden (virtuelle Generalversammlung). In diesem Fall sind den Mitgliedern zusammen mit der Einberufung sämtliche Informationen mitzuteilen, die zur uneingeschränkten Teilnahme an der Generalversammlung benötigt werden. Dazu gehören insbesondere Informationen über eventuelle Zugangsdaten sowie darüber hinaus, auf welche Weise das Rede-, Antrags-, Auskunfts- und Stimmrecht ausgeübt werden kann und wie und bis wann die schriftliche oder elektronische Stimmabgabe zu erfolgen hat.
(2) Die Teilnahme an der virtuellen Generalversammlung kann dergestalt erfolgen, dass die technische Ausgestaltung eine Zwei-Wege-Kommunikation der Mitglieder mit den Organen und untereinander in der Generalversammlung ermöglicht.
(3) Die Teilnahme an der virtuellen Generalversammlung kann auch dergestalt erfolgen, dass die Zwei-Wege-Kommunikation der Mitglieder mit den Organen und untereinander in einer dem Abstimmungsvorgang vorgelagerten Diskussionsphase ermöglicht wird. Der Zeitraum zwischen dem Beginn der Diskussionsphase und dem Abschluss der Abstimmungsphase stellt in diesem Fall die Generalversammlung dar. Ist eine Frist zu berechnen, ist in diesem Fall hinsichtlich des Tages der Generalversammlung auf den Beginn der Diskussionsphase und hinsichtlich des Schlusses der Generalversammlung auf das Ende der Abstimmungsphase abzustellen.
(4) Die Ausübung von Stimmvollmachten in einer virtuellen Generalversammlung ist zulässig, wenn die Vollmacht dem Vorstand mindestens eine Woche vor dem Tag der Generalversammlung in schriftlicher Form nachgewiesen wird.
(5) Die Mitglieder können an der Generalversammlung auch ohne Anwesenheit in einer Präsenzversammlung teilnehmen und ihre Rechte im Wege elektronischer Kommunikation ausüben (elektronische Teilnahme an einer Präsenzversammlung), wenn der Vorstand dies mit Zustimmung des Aufsichtsrats festlegt. Im Übrigen gelten die vorstehenden Absätze.

§ 12b Schriftliche oder elektronische Mitwirkung an der Beschlussfassung einer nur als
Präsenzveranstaltung durchgeführten Generalversammlung
(1) Ist gestattet worden, an der Beschlussfassung einer nur als Präsenzveranstaltung durchgeführten Generalversammlung schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation mitzuwirken, ist zusammen mit der Einberufung mitzuteilen, wie und bis wann die schriftliche oder elektronische Stimmabgabe zu erfolgen hat.
(2) § 12a Abs. 4 gilt entsprechend.

§ 12c Übertragung der Generalversammlung in Bild und Ton
Die Übertragung der Generalversammlung in Bild und Ton ist zulässig. Die Entscheidung darüber, ob und auf welche Weise die Generalversammlung in Bild und Ton übertragen wird, obliegt dem Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats. Die Art und Weise der Übertragung ist mit der Einberufung bekannt zu machen.

§ 13 Aufsichtsrat
(1) Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Generalversammlung bestimmt die Anzahl und wählt die Mitglieder des Aufsichtsrats. Die Amtszeit dauert bis zur ordentlichen Generalversammlung drei Jahre nach der Wahl.
(2) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt. Der Aufsichtsrat kann schriftlich, telefonisch und auf elektronischem Wege Beschlüsse fassen, wenn kein Aufsichtsratsmitglied diesem Weg der Beschlussfassung widerspricht.
(3) Der Aufsichtsrat überwacht die Leitung der Genossenschaft, berät den Vorstand und berichtet der Generalversammlung.  
Dienstverträge mit Vorstandsmitgliedern werden vom Aufsichtsrat abgeschlossen.
(4) Der Aufsichtsrat wird einzeln vertreten vom Vorsitzenden oder von dessen Stellvertreter.

§ 14 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Er wird von der Generalversammlung bestellt. Die Amtszeit wird von der Generalversammlung festgelegt. Wiederbestellung ist zulässig.
(2) Der Vorstand kann vorzeitig nur von der Generalversammlung abberufen werden. Der Aufsichtsrat ist befugt, nach seinem Ermessen Mitglieder des Vorstands vorläufig, bis zur Entscheidung der unverzüglich einzuberufenden Generalversammlung, von ihren Geschäften zu entheben.
(3) Der Vorstand kann auch schriftlich, telefonisch und auf elektronischem Wege Beschlüsse fassen, wenn kein Vorstandsmitglied diesem Weg der Beschlussfassung widerspricht.
(4) Die Genossenschaft wird vertreten durch ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
(5) Der Vorstand führt die Genossenschaft in eigener Verantwortung.
(6) Er bedarf der Zustimmung der Generalversammlung für
a) die Durchführung neuer Projekte z.B. den Bau neuer Objekte,
b) den Verkauf oder die Belastung von Grundstücken.
c) die Gründung von Unternehmen und die Beteiligung an anderen Unternehmen
(7) Er bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrates für
a) Geschäfte deren Wert 50.000€ übersteigt, bei wiederkehrenden Leistungen berechnet für die Frist bis zur möglichen Vertragsbeendigung soweit sie nicht im Haushaltsplan aufgeführt sind.
b) die Erteilung von Prokura und
c) die Aufstellung und Änderung der Geschäftsordnung.

§ 15 Rücklagen und Rückvergütung, Verjährung
(1) Der gesetzlichen Rücklage sind mindestens 20% des Jahresüberschusses zuzuführen, abzüglich eines eventuellen Verlustvortrages aus Vorjahren und zuzüglich eines eventuellen Gewinnvortrages, bis mindestens 100% der zum jeweiligen Bilanzstichtag von den verbleibenden Mitgliedern übernommenen Geschäftsanteile erreicht sind.
(2) Die Mitglieder haben Anspruch auf die vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates beschlossene Rückvergütung.
(3) Ansprüche auf Auszahlung von Gewinnen, Rückvergütungen und Auseinandersetzungsguthaben verjähren in zwei Jahren ab Fälligkeit. Die Beträge werden den Rücklagen zugeführt.

§16 Mediationsklausel / Schiedsgericht
(1) Streitigkeiten aus dem Mitgliedsverhältnis zwischen dem Mitglied und der Genossenschaft, zwischen Organen, zwischen Mitgliedern und Organen oder Organmitgliedern werden durch ein Schiedsgericht entschieden, soweit es sich nicht um den Bestand eines Mietverhältnisses über Wohnraum handelt. Vor der Durchführung eines Schiedsverfahrens muss versucht werden ein Mediationsverfahren durchzuführen.
(2) Zu diesem Zweck ist von den Mitgliedern mit der Genossenschaft ein Mediations- und Schiedsvertrag abzuschließen. Der Text des Schiedsvertrages ist von der Generalversammlung zu genehmigen. Mitglieder, die den Schiedsvertrag in der jeweils von der Generalversammlung beschlossenen Fassung nicht unterzeichnen, sind auszuschließen.

§ 17 Bekanntmachungen
(1) Die Bekanntmachungen der Genossenschaft werden, soweit gesetzlich oder in der Satzung nichts Abweichendes vorgeschrieben ist, auf der öffentlich zugänglichen Internetseite der Genossenschaft, der Jahresabschluss und der gesetzliche Lagebericht sowie die in § 325 HGB genannten Unterlagen werden nur im Bundesanzeiger veröffentlicht.
(2) Bei der Bekanntmachung sind die Namen der Personen anzugeben, von denen sie ausgeht.

Stand April 2022

Anlage 1 zu Satzung der GeWIn eG

Grundsätze für die Vergabe von Genossenschaftswohnungen der GeWIn eG

Voraussetzungen dafür sind:
(1) Die Mitgliedschaft in der Genossenschaft,
(2) die Beteiligung mit nutzungsbezogenen Geschäftsanteilen oder ersatzweise die Inanspruchnahme von Solidaranteilen im Sinne von §5 Abs. 5 der Satzung
(2.1) in Höhe von mindestens 25% des Wohnungspreises, der sich aus den Anschaffungs- und Herstellungskosten (AHK) nach dem jeweiligen Planstand ergibt. In der Generalversammlung wird der jeweilige Stand der Preisliste verabschiedet.
(2.2) Darüber hinaus ist eine freiwillige Beteiligung bis zu 65% des Wohnungspreises nach Abs. 2.1 möglich

Vergabekriterien:
(3) Bei der Vergabe der Wohnungen werden insbesondere folgende Ziele angestrebt: Eine altersmäßige und soziale Durchmischung der Bewohner mit Familien mit Kindern, Paaren, Singles aus verschiedenen sozialen Schichten, wie z.B. Selbständige, Angestellte, Auszubildende und Rentner.
(4) Zur Vermeidung von Notlagen kann in Einzelfällen von den Vergabegrundsätzen abgewichen werden.

Vergabe der Wohnungen:
(5) Nur freie Wohnungen können vermarktet werden.
(6) Die Bewohnerversammlung berät gemeinsam mit der AG Neu über die Zuteilung einer Wohnung. Der Vorstand folgt der Empfehlung der Bewohnerversammlung.
(7) Es wird eine Warteliste von der AG Neu geführt, in die ausschließlich Mitglieder der Genossenschaft aufgenommen werden.
(8) Ein gewünschter Wechsel der Wohnform bzw. der Wohnung innerhalb der Genossenschaft hat Vorrang vor externen Bewerbungen, solange andere Vergabegrundsätze dem nicht entgegenstehen.
(9) Nachzüge in einen bestehenden Haushalt können genehmigt werden, wenn andere Vergabe-grundsätze dem nicht entgegenstehen. Ein Anspruch auf eine größere Wohnung kann daraus nicht abgeleitet werden.
(10) Juristischen Personen soll die Möglichkeit gegeben werden, Wohnungen auch auf Zeit unterzuvermieten. Dies soll maximal für 3 Wohnungen im Projekt gelten. Die Bewohner-versammlung berät gemeinsam mit der AG Neumitglieder über die Zulassung möglicher Bewohner.

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