- Kennenlernen: mehrfacher Besuch von Informationsveranstaltungen
- Teilnahme an Kennenlerntreffen, Erhalt des Infopaketes
- Aufnahmeantrag an die Genossenschaft stellen
- Treffen mit Vorstand und evtl. weiteren Mitgliedern der Genossenschaft
- Unterschrift der Beitrittserklärung
Nach einem Abstimmungsprozess mit der Gemeinschaft entscheidet der Vorstand formal.
a) Personen, die in der Genossenschaft wohnen oder wohnen wollen
b) andere natürliche und juristische Personen, an deren Mitgliedschaft die Genossenschaft interessiert ist.
Nein, mit Zustimmung des Aufsichtsrats können auch nur investierende Mitglieder zugelassen werden.
Ein Geschäftsanteil in Höhe von 500 € ist einzuzahlen.
Das Eintrittsgeld beträgt 500 €
Damit werden administrative Kosten gedeckt
Nein, die gibt es nicht
Durch Kündigung zum Jahresende mit 2-jähriger Frist
Zusätzlich zum ersten Genossenschaftsanteil sind wohnungsbezogene Pflichtanteile in Höhe von 25% der Einstandskosten zu übernehmen.
Ja, die Mitgliedschaft geht auf die Erben über und endet mit Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist.
Ja, wenn das Mitglied seine Pflichten gegenüber der Genossenschaft schuldhaft oder unzumutbar verletzt.
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